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Der Freistaat Sachsen weitet die Förderung des Gewässer- und Hochwasserschutzes deutlich aus. Dazu wurde am 19. September 2024, die vom sächsischen Kabinett verabschiedete und vom zuständigen Staatsminister unterzeichnete neue Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (FRL GH/2024) im Sächsischen Amtsblatt, veröffentlicht. Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Neufassung enthält einige neue Fördertatbestände – so werden zukünftig folgende Vorhaben gefördert:

  • Erstellung von integrierten Gewässerentwicklungskonzepten (IGK), Gewässerunterhaltungs- und Entwicklungskonzepte (GUK), (Teil)Vorhabens- und Sanierungspläne ((Teil)VoSa) sowie Voruntersuchungen und Machbarkeitsstudien
  • Weiterhin gefördert werden Maßnahmen zur Gewässerentwicklung, zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit sowie zur Renaturierung von Fließgewässern. Neu ist, dass die für solche Projekte sehr wichtige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege während der ersten fünf Jahre mit der Richtlinie nun auch gefördert wird.

Erfreulich ist außerdem, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Fördersatz von bis zu 90 % auf bis zu 95 % erhöht wurde. Der Fördersatz in Höhe von 95 % kann zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller an Gewässern Maßnahmen umsetzen will, für die bereits ein Entwicklungskonzept vorliegt, aus dem sich die jeweilige Maßnahme ableiten lässt. Solche Maßnahmen können eine naturnahe Umgestaltung, Gewässeraufweitung und Anlage von Ufergehölzbeständen, Ersatz von Uferverbau durch ingenieurbiologische Bauweisen oder auch die unter Punkt 2.1.1 der Richtlinie genannten Vorhaben sein. Um den erhöhten Fördersatz von 95 % in Anspruch nehmen zu können, muss die aus dem Entwicklungskonzept abgeleitete Maßnahme innerhalb der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten der FRL GH/2024 beantragt und umgesetzt werden.

Neu ist auch, dass Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements sowie Voruntersuchungen bei Auenprojekten gefördert werden. Außerdem werden Finanzierungsmöglichkeiten für Pilot- und Modellprojekte mit herausgehobenem Landesinteresse bereitgestellt.

Zuwendungsbegünstigte können jeweils Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse, natürliche juristische Personen des privaten Rechts aber auch Teilnehmergemeinschaften nach Flurbereinigungsgesetz sein. Für jede Maßnahme greift immer nur ein Fördergegenstand. Die Kombination von Förderungen nach FRL GH /2024 und anderen Fördermittelprogrammen ist möglich, sofern der Zuwendungszweck eingehalten wird.


Andreas Stowasser