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Fließgewässer übernehmen wichtige Funktionen für Natur und Landschaft. In Verbindung mit dem Gehölzsaum bieten sie Lebensräume und Wanderkorridore. Gehölze entlang der Gewässer beschatten und stabilisieren Ufer, schützen vor Erosion, verbessern die Wasserqualität und sie prägen das Orts- und Landschaftsbild. Damit Fließgewässer ihre Funktionen als Lebensadern der Landschaft erfüllen können, ist ihre naturnahe Pflege und Entwicklung im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) vorgeschrieben. Es ist festgelegt, was am Gewässer zu tun und zu lassen ist. Doch: Viele Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung betreffen direkt angrenzende Grundstücke und führen bei Anliegern mitunter zu Unsicherheit oder Ablehnung. Kommunen und Planungsbüros stehen daher vor der Aufgabe, Anlieger gezielt zu informieren, rechtliche Grundlagen verständlich zu vermitteln und Akzeptanz zu fördern. Dieser Beitrag unterstützt Sie dabei, die relevanten Inhalte praxisnah zu kommunizieren und Beteiligung konstruktiv zu gestalten.

Gewässerunterhaltung – sparsam und gezielt

Für die meisten kleineren Gewässer (Gewässer 2. Ordnung) sind die Gemeinden zuständig. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung bringen sie die ökologische Entwicklung und den sicheren Wasserabfluss in Einklang. Pflegemaßnahmen erfolgen nur bei tatsächlichem Bedarf zur Sicherung des Wasserabflusses. In der freien Landschaft wird möglichst wenig eingegriffen. Die natürliche Entwicklung wird gefördert und unnötige Eingriffe werden vermieden.

Ufergehölze – gesetzlich geschützter Lebensraum

Standortgerechte Ufergehölze sind wichtige Partner der Gewässer: Sie stehen unter Schutz und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder beschnitten werden. Eingriffe sind nur erlaubt, wenn der Abfluss beeinträchtigt ist – dann ist die Gemeinde zuständig. Eigenmächtige Rückschnitte durch Anlieger sind verboten und meistens schädlich: Sie können zu Krankheiten, Fehlentwicklungen und Instabilität der Baumkrone, vermehrtem Krautwuchs nach Kahlschlägen und höheren Pflegekosten führen.

Natürliche Gewässerdynamik

Bäche verändern sich durch natürliche Prozesse. Kolke, Uferabbrüche oder Umverlagerungen sind gewünscht, weil sie die Strukturvielfalt erhöhen. In der freien Landschaft besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Gewässerzustand. Nur in Ortslagen müssen Schäden durch Eigendynamik verhindert werden. Totholz im Bachbett ist meist förderlich und darf liegen bleiben, es sei denn, es gefährdet die Abflussleistung des Gewässers in kritischen Bereichen, z.B. an Brücken oder in bebauten Gebieten.

Gewässerrandstreifen – Pufferzone mit Regeln

Der Gewässerrandstreifen schützt das Gewässer vor Stoffeinträgen und dient als Lebensraum. Er beträgt in der freien Landschaft 10 m ab der Böschungsoberkante, innerorts 5 m. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die Lagerung von Materialien sowie intensiver Gartenbau nicht erlaubt. Auch die landwirtschaftliche Nutzung ist eingeschränkt: Grünland darf nicht umgebrochen werden und das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist verboten, damit diese Stoffe nur mit Abstand zum Gewässer eingesetzt werden.

Für Pflegemaßnahmen muss die Gemeinde Zugang zum Gewässer haben. Grundstückseigentümer und Anlieger sind verpflichtet, diesen Zugang über den Gewässerrandstreifen zu ermöglichen. Sie müssen mindestens 14 Tage im Voraus über geplante Unterhaltungsmaßnahmen informiert werden.

Wasserentnahme und Einleitung

Wasser darf nur in kleinen Mengen mit Handschöpfgeräten (z. B. mit der Gießkanne) entnommen werden. Der Einsatz von Pumpen ist genehmigungspflichtig. Stauungen sind unzulässig, weil sie die Wanderung von Fischen und Kleintieren behindern. Regenwasser von angrenzenden Flächen darf eingeleitet werden, Einleitungen von Abwasser hingegen benötigen stets eine behördliche Genehmigung.

Baden und Spielen – erlaubt, aber mit Vorsicht

Das Baden in natürlichen Gewässern ist grundsätzlich erlaubt, erfolgt aber auf eigene Gefahr. Die Wasserqualität entspricht oft nicht den Badestellenstandards. Auch beim Spielen gilt: keine Abfälle, keine Zerstörung der Uferstrukturen, keine Störung von Tieren. Nach Starkregen drohen hohe Strömungen oder Uferabbrüche. Im Winter sollte das Betreten von Eisflächen unterlassen werden.

Fazit:
Eine erfolgreiche Gewässerpflege gelingt nur im Zusammenspiel mit den Anliegern. Wer informiert, aufklärt und Beteiligungsmöglichkeiten schafft, stärkt das Verständnis für naturnahe Entwicklung, rechtliche Rahmenbedingungen und notwendige Eingriffe. Gemeinden tragen die zentrale Verantwortung, diesen Dialog aktiv zu gestalten – damit ökologische Funktionen, Artenvielfalt und der Schutz vor Hochwasser auch langfristig gesichert werden können.

Weiterführende Links:

Im Gewässerrandstreifen sind Ablagerungen wie Bauschutt, Kompost, Grünschnitt oder Holzstapel untersagt.
Das Errichten von Zäunen, Hütten, Carports, Gewächshäusern o.ä. ist nur in Ausnahmen und nach behördlicher Genehmigung erlaubt, da Gewässerrandstreifen grundsätzlich freizuhalten sind.
Ablagerungen von Grünschnitt oder Holz im Gewässerrandstreifen sind nicht lagestabil und können von Hochwasser abtransportiert werden.
Besonders größere Holzteile verfangen sich dann am nächsten Bauwerk oder Hindernis und können dort zu Verklausungen, Rückstau oder Schäden durch Überflutung führen.
Beispielhafte Situation mit nicht standorttypischem Bewuchs und Zäunen im Gewässerrandstreifen.
Im Rahmen der Gewässerunterhaltungsmaßnahme wurden eine Freihaltezone zur besseren Erreichbarkeit des Gewässers für Pflegemaßnahmen angelegt, Zäune zurückversetzt und die Ufer mit gewässertypischen Gehölzen bepflanzt.
Andreas Stowasser